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Wenn Sie uns mit dem Verkauf oder der Vermietung Ihrer Immobilie beauftragen ist der Energieausweis im Rahmen unserer Maklertätigkeit für Sie kostenfrei!

Warum muss meist ein Energieausweis erstellt werden, wenn Sie Ihr Objekt oder Wohnung vermieten oder verkaufen möchten?
 
Die Pflichtangaben gemäß der Energieeineinsparverordnung (EnEV) müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen getätigt werden - gemäß § 16a Abs. 1 EnEV sind Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien betroffen. Hierzu zählen insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet. Private, kostenfreie Kleinanzeigen, z. B. in Supermärkten, sind hiervon befreit. Die Verordnung betrifft gewerbliche und private Immobilienanbieter. Um Ihr Objekt somit sicher zu vermarkten, nennen Sie die Pflichtangaben.
 
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
 
Der Bedarfsausweis beinhaltet zahlreiche bauphysikalische Informationen unter standardisierten Rahmenbedingungen wie Beschaffenheit von Fenstern, Baumaterialien oder Dämmstoffen. Auch Art und Baujahr der Heizung und Warmwasseraufbereitung werden erfasst. Die ermittelten Kennwerte werden nicht vom individuellen Nutzerverhalten beeinflusst. Durch den Bezug auf die vorhandene Bausubstanz werden freiwillige Modernisierungsempfehlungen gegeben, die konkret auf Schwachstellen des Gebäudes hinweisen können. Der Energieverbrauchsausweis ist eine kostengünstige und einfache Variante des Energieausweises. Er dokumentiert das Heiz- und Wasserverhalten oder andere Verbrauchsdaten eines Bewohners, die über die letzten drei Jahre ermittelt werden. Daraus ergibt sich der Energieverbrauchskennwert für Endenergie des Gebäudes.
 
Welche Angaben müssen seit dem 01.05.2014 (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen für Wohngebäude) gemacht werden?
 
1. Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
2. der dort genannte Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
3. der wesentliche Energieträger für die Heizung für Wohngebäude
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
5. und die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
6. für Nichtwohngebäude ist die Endenergie für Wärme und Strom getrennt auszuweisen
 
Welche Gebäude sind von der Ausweispflicht befreit?
 
Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen sind von der Ausweispflicht befreit. Ebenso sind Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50m² oder Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden, wie etwa Ferienhäuser, hiervon ausgenommen. Auch für Gebäude wie Stallungen und Gewächshäuser oder solche mit einer anderen speziellen Nutzung liegt keine Ausweispflicht vor.
 
Kann der Energieausweis für eine einzelne Eigentumswohnung ausgestellt werden?
 
Der Energieausweis kann nicht für eine einzelne Wohnung in einer Wohnanlage bzw. einem Mehrfamilienhaus ausgestellt werden. Der Energieausweis ist in diesem Fall immer für das gesamte Gebäude zu erstellen.
 
Wann und von wem muss ein Energieausweis vorgelegt werden?
 
§ 16 Abs. II S.1 EnEV 14 zu Folge muss spätestens bis zur Besichtigung, ob zur Neuvermietung oder zum Verkauf einer Immobilie, der Energieausweis dem jeweiligen Mietoder Kaufinteressenten vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht gilt auch als erfüllt, wenn ein deutlich sichtbarer Aushang bei der Besichtigung vorhanden ist. Findet keine Besichtigung statt, muss dem potentiellen Vertragspartner unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) der Energieausweis oder eine Kopie desselben vorgelegt werden. Fragt der Interessent danach, ist unverzüglich der Ausweis oder eine Kopie vorzulegen. Der Verordnungsgeber gibt vor, dass nach Vertragsschluss der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich auszuhändigen ist. Eine bloße Einsicht ist nicht mehr ausreichend.
 
Wann muss welche Art von Ausweis vorgelegt werden?
 
Dies beantworten gerne Ihre Maklerin oder Ihr Makler aus dem Property Passion Netzwerk und kümmert sich für Sie um alles Weitere.